IV. HAUPTSTÜCK Abstimmungsverfahren
1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit
§ 55. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 56 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 61 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 61 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 74a eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12010803
alte Dokumentnummer
N11984132640
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