Art. 1 § 55 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Abschnitt X.

Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

§ 55.

(1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses oder der Verehelichung oder der Geburt geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem Antragsmonat. Die Erhöhung gemäß § 23 Abs. 5 fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenzdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

(2) Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.

(3) Die Hinterbliebenenrenten und die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 46) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein.

(4) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12107089

alte Dokumentnummer

N6199326495J

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