Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 54a.
Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR40009199
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)