Art. 1 § 54a Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 54a.

Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40009199

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