Art. 1 § 54 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Numerierungspläne

§ 54

(1) § 54.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Erstellung der Numerierungspläne, insbesondere bei deren Strukturierung, auf die relevanten internationalen Vorschriften, Bedacht zu nehmen. Durch geeignete Maßnahmen hat er die Verfügbarkeit einer genügenden Anzahl von Adressen sicherzustellen. Die Möglichkeit von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie die Nummernportabilität ist in den Numerierungsplänen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gewährleisten.

(2) Die Gestaltung der Numerierungspläne und der Regelungen über die Nummernzuteilung hat jedenfalls eine chancengleiche und gleichberechtigte Behandlung aller Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu gewährleisten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat sicherzustellen, daß die erforderlichen Vorarbeiten und Maßnahmen zur Einführung der Nummernportabilität bei Telefonnummern in der Form einer Netzbetreiberportabilität unverzüglich eingeleitet und so zügig vorangetrieben werden, daß Nummernportabilität zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber im Einklang mit dem von der Europäischen Union vorgegebenen Zeitplan in Österreich verfügbar ist, um den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich zu behindern.

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