Art. 1 § 54 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 54

§ 54. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, und an Personen, die einen Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.

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