§ 53. Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Kreiswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis 17 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
Schlagworte
Verzicht auf Wahlwerbung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007152
alte Dokumentnummer
N11970132620
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)