Art. 1 § 53 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 53. Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Kreiswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis 17 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

Schlagworte

Verzicht auf Wahlwerbung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007152

alte Dokumentnummer

N11970132620

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