Art. 1 § 52 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

7. Abschnitt

Adressierung- und Numerierung Begriffe

§ 52

§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Adressierungselemente'' Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen;
  2. 2. „Adresse'' die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
  3. 3. „Nummern'' Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
  4. 4. „Adressierungsplan'' die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
  5. 5. „Numerierungsplan'' die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
  6. 6. „Bereitsteller'' Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung zugeteilt sind;
  7. 7. „Nummernportabilität'' die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)