7. Abschnitt
Adressierung- und Numerierung Begriffe
§ 52
§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
- 1. „Adressierungselemente'' Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen;
- 2. „Adresse'' die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
- 3. „Nummern'' Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
- 4. „Adressierungsplan'' die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
- 5. „Numerierungsplan'' die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
- 6. „Bereitsteller'' Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung zugeteilt sind;
- 7. „Nummernportabilität'' die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.
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