Art. 1 § 51 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

III. HAUPTSTÜCK.

Grundsätze für die Teilung von Grundstücken im Burgenland.

§ 51.

(1) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur gewidmete Grundstücke im Burgenland ohne Genehmigung der Agrarbehörde nicht unter ein bestimmtes Ausmaß, das noch eine zweckmäßige Benützung gestattet, geteilt werden dürfen. Sie kann weiters bestimmen, daß eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig ist, wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein dieses Ausmaß noch erreichendes Trennstück entfallen könnte.

(2) Das Ausmaß kann für die einzelnen Kulturgattungen und Gerichtsbezirke verschieden festgesetzt werden.

(3) Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig.

(BGBl. Nr. 113/1933, Art. V, und BGBl. Nr. 349/1936, Art. I.)

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130088

alte Dokumentnummer

N8195114169H

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