Änderung der Frequenznutzung
§ 50
(1) § 50.Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wenn
- 1. nach der Zuteilung auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums schädliche Störungen der Frequenznutzung auftreten oder
- 2. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß Richtfunkverbindungen, deren betriebliche Nutzung im öffentlichen Interesse ist, weiterhin ungestört betrieben werden können.
(2) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, daß für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
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