Art. 1 § 50 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Neunter Abschnitt

Geltungsbereich

§ 50.

Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48 und 49, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

  1. 1. die Medien ausländischer Medienunternehmen, es sei denn, daß das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
  2. 2. von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden;
  3. 3. Medienwerke, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden und als amtlich erkennbar sind, und als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
  4. 4. Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.

Schlagworte

überstaatlich, gesetzgebende Körperschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010130

alte Dokumentnummer

N11981169900

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