Art. 1 § 4a AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Ausstufung gefährlicher Abfälle

§ 4a.

(1) Im Fall einer Ausstufung hat

  1. 1. der Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder
  2. 2. der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum
  1. den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 38a auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alten Beurteilungsgrundlagen anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben, liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.

(2) Bei Formgebrechen der Anzeige einschließlich der Beurteilungsunterlagen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anzeige binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist mit Bescheid festzustellen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit für den bestimmten Abfall nicht erbracht wurde. Diese Feststellung hat binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zu erfolgen.

(4) Äußert sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestätigen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen war.

(5) Übernimmt ein Deponiebetreiber einen bestimmten Abfall und zeigt er in der Folge für den Zweck der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 an, so gilt dieser Abfall mit der Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Ausstufung Sachverständige des Umweltbundesamtes heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142476

alte Dokumentnummer

N8199853555L

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