V, BGBl. Nr. 693/1987
§ 4.
(1) Nach Maßgabe der Zollbegünstigungsliste und unter den dort angeführten Bedingungen
- 1. ist bei einer Begünstigung gemäß Spalte A, das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden Position in dieser Spalte ein Zollsatz vorgesehen ist, dieser Zollsatz anzuwenden,
- 2. kann bei einer Begünstigung gemäß Spalte B, das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden Position in dieser Spalte das Zeichen „+“ vorgesehen ist, der Bundesminister für Finanzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall Zollsätze ermäßigen oder aufheben. Eine Begünstigung kommt für Waren der Spalte B nur in Betracht, wenn
- a) diese im Zollgebiet nicht erzeugt werden („NE“), oder
- b) diese im Zollgebiet nicht bedarfsdeckend erzeugt werden („NB“), oder
- c) für eine solche Begünstigung ein, allenfalls in der Zollbegünstigungsliste näher beschriebenes, volkswirtschaftliches Interesse besteht („VW“).
(2) Die Zuordnung einer Ware zu einer Position der Zollbegünstigungsliste richtet sich nach den Bestimmungen des Zolltarifs.
(3) An die Gewährung einer Zollbegünstigung geknüpfte Verpflichtungen zu einem bestimmten Verhalten (zB Verarbeitung, Verwendung) können nur im Rahmen von Unternehmen erfüllt werden.
V, BGBl. Nr. 693/1987
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004508
Dokumentnummer
NOR12049255
alte Dokumentnummer
N3198714850T
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