Übertragung auf Trennstücke.
§ 4.
(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes zu berücksichtigen.
(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.
(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR40009200
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