Art. 1 § 4 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1933

§ 4.

(1) Über das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach freiem Ermessen; hiebei ist auf die Förderung sowohl der öffentlichen als auch der privaten Bautätigkeit Bedacht zu nehmen und vorzugsweise der Wohnhausbau in denjenigen Gemeinden zu berücksichtigen, die durch die in ihrem Wirkungsbereiche gelegenen geeigneten Maßnahmen (insbesondere Überlassung von billigem Baugrund, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten, Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen u. dgl.) die private Wohnbautätigkeit tatkräftig fördern.

(2) Als beratende Stelle für die Zusage der Bundeszuschüsse wird ein Kuratorium eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Wirkungskreis durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt wird.

(3) Die Bundeszuschüsse dürfen nur unter der Bedingung zugesagt werden, daß der Bauwerber ??? einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist das Zutreffen der nachfolgenden Voraussetzungen nachweist:

  1. a) Im Grundbuche ist durch Anmerkung ersichtlich zu machen, daß die Liegenschaft (das Baurecht) nach Maßgabe dieses Gesetzes begünstigt ist.
  2. b) Durch grundbücherliche Eintragung eines entsprechenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes muß gesichert sein, daß der Baugrund (das Baurecht) vom Bauwerber bis zur Fertigstellung des Baues weder veräußert noch durch andere als durch die in lit. d bezeichneten grundbücherlichen Eintragungen belastet werden kann.
  3. c) Der Bauwerber hat seine für den Bau verfügbaren eigenen Mittel (§ 3, Absatz 2, lit. b), soweit sie nicht im reinen Werte des Baugrundes (Baurechtes) bestehen, bei derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm das im § 3, Absatz 2, lit. d, angeführte Darlehen zugesichert hat, zu treuen Handen zu erlegen.
  4. d) Das in § 3, Absatz 2, lit. d, angeführte Darlehen und der etwaige Baukredit (§ 3, Absatz 4) sind auf dem Baugrunde (Baurechte) durch grundbücherliche Eintragung einer Hypothek
  1. - und zwar der Baukredit im Range nach dem vorgenannten Darlehen
  2. - sicherzustellen; ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der
  1. im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert, so muß für dieses Hypothekardarlehen der Vorrang durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert sein.
  1. e) Der Bauwerber hat die Hypothekenanstalt, die ihm das in § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichnete Darlehen und etwa auch einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) zugesichert hat, zu beauftragen, den von ihm erlegten Barbetrag (lit. c) und, nach Erschöpfung dieses Betrages, den Betrag des genannten Darlehens sowie den Betrag des etwaigen Baukredites für die Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Baufortschrittes im Namen und für Rechnung des Bauwerbers zu verwenden.
  2. f) Wenn die Darlehenszusicherung der Hypothekenanstalt auch die Gewährung eines Baukredites (§ 3, Absatz 4) umfaßt, so muß der Bauwerber die Hypothekenanstalt beauftragen, in seinem Namen und für seine Rechnung das im § 3, Absatz 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen sowie die etwa zugesicherte Zusatzhypothek (§ 3, Absatz 3) im gegebenen Zeitpunkte aufzunehmen und mit dem Betrage des Hypothekardarlehens die Rückzahlung des Baukredites, mit dem Betrage der etwaigen Zusatzhypothek die Ablösung der auf dem Baugrunde (Baurechte) haftenden Vorhypotheken vorzunehmen, ferner alle zur grundbücherlichen Einverleibung des Hypothekardarlehens und der Zusatzhypothek erforderlichen Maßnahmen zu treffen; ist von der gleichen Hypothekenanstalt sowohl das im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichnete Hypothekardarlehen (die Zusatzhypothek) als auch der Baukredit zugesichert, so ist an Stelle der Hypothekenanstalt eine von ihr namhaft zu machende Vertrauensperson zu beauftragen.

(4) Die Zusage der Bundeszuschüsse kann auch von anderen, für die Ausführung des Bauvorhabens als zweckmäßig erachteten Bedingungen abhängig gemacht werden.

(5) Über den Anspruch des Bauwerbers aus dem Erlage der eigenen Mittel (Absatz 3, lit. c) sowie aus der Zusicherung der im § 3, Absatz 2, lit. c und d, und in den Absätzen 3 und 4 angeführten Darlehen kann, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3, lit. d, e und f, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden; dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Das gemäß Absatz 3, lit. b, grundbücherlich einzutragende Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt, unbeschadet der Bestimmung des § 7, Absatz 4, letzter Satz, in allen Fällen auch gegen Dritte. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auch nach Fertigstellung des Baues wirksam, solange es nicht mit Einwilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gelöscht worden ist. Die Einwilligung zur Löschung darf nach Fertigstellung des Baues nicht verweigert werden, sobald die Schuldverschreibungen (§ 6) der Teilausgabe, deren Unterlage das Darlehen bildet, begeben worden sind.

Schlagworte

Belastungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144343

alte Dokumentnummer

N9192941228L

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