Art. 1 § 4 VBefrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 4.

Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der jeweils geltenden Fassung jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 anzuwenden.

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