Art. 1 § 4 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 4.

(1) Zum Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes gehören insbesondere:

  1. 1. Überwachung der Umwelt und ihrer Veränderungen im Hinblick auf Umweltbelastungen, insbesondere durch Emissions- und Immissionsmessungen;
  2. 2. Erarbeitung von Stellungnahmen zu Beschwerden und Anregungen;
  3. 3. Ausarbeitung von Meldungen und fachlichen Grundlagen für Anzeigen bei Mißständen im Umweltschutz;
  4. 4. toxikologische Untersuchungen von Chemikalien und Umweltschadstoffen;
  5. 5. sonstige Messungen, Beobachtungen, Untersuchungen und Versuche zur Erfassung von Umwelteinflüssen;
  6. 6. Auswertung, Bereitstellung und Dokumentation der wesentlichen Arbeitsergebnisse. Führung von Umweltkatastern, wie insbesondere eines Altlastenkatasters und eines Verdachtsflächenkatasters;
  7. 7. Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitserklärungen;
  8. 8. Mitwirkung bei der Erstellung von Luftreinhaltekonzepten;
  9. 9. Information und Beratung über zweckmäßige Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere Information und Beratung von Unternehmen über umweltfreundliche Technologien;
  10. 10. Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal und
  11. 11. Pflege von In- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Der Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes umfaßt ferner:

  1. 1. Durchführung hydrologischer Untersuchungen in Karstgebieten; Erforschung und Erfassung des Wasserhaushaltes und der Wasservorräte der österreichischen Karstgebiete; Feststellung der Einzugsbereiche von Karstquellen hinsichtlich der Abgrenzung von Schutzgebieten;
  2. 2. Entwicklung und Überprüfung von Untersuchungsmethoden und -einrichtungen;
  3. 3. dokumentarische Erfassung der Ergebnisse sämtlicher im Bundesgebiet durchgeführter karsthydrologischer Untersuchungen sowie Evidenthaltung sämtlicher derartiger geplanter und im Gange befindlicher Untersuchungen.

(3) Der in Abs. 2 umschriebene Aufgabenbereich ist von der Abteilung „Wasserhaushalt von Karstgebieten“ zu besorgen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches obliegt dieser Abteilung auch die Wahrnehmung der in den §§ 3 und 4 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten.

Schlagworte

Emissionsmessung, Ausbildung, Inlandskontakt, Erfahrungsaustausch,

Untersuchungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134022

alte Dokumentnummer

N8198522780J

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