Art. 1 § 4 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen, die im Interesse des Schutzes der Umwelt gegen Luftverunreinigung und Lärm die Umweltsituation, deren Abhängigkeiten von und Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesundheit und Raumordnung zusammenhängend darstellen und sachlich und räumlich gegliedert Vorschläge zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung und Lärm umfassen;
  2. 2. Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen, die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung oder Lärm erforderlich sind;
  3. 3. generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen darstellen;
  4. 4. Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen;
  5. 5. Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigung oder Sonderabfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahme nicht zeitgerecht den diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133018

alte Dokumentnummer

N8198312229Y

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