Haftungsverträge
§ 4
(1) Ein Antrag auf Haftungsübernahme ist spätestens bis einschließlich 12. November 2010 zu stellen.
(2) Die Haftungsübernahmen nach § 1 können nur durch schriftliche Vereinbarung und nur für Verbindlichkeiten in Euro erfolgen.
(3) Eine Haftung darf nur für Kreditverträge von begünstigten Unternehmen mit Kreditinstituten übernommen werden, die über die Berechtigung verfügen, in Österreich Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder § 9 BWG auszuüben.
(4) Die übernommene Haftung darf für ein begünstigtes Unternehmen einschließlich der mit ihm verbundenen Unternehmen den Haftungsbetrag von 300 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigen.
(5) Die Haftung des Bundes ist mit einer maximalen Laufzeit von fünf Jahren begrenzt.
(6) Die Haftung hat sich nach der Höhe des zu behaftenden Kredits und des Risikos des Bundes auf 30% bis 70% des haftungsrelevanten Gesamtkreditbetrages (Haftungsquote) zu erstrecken. Zusammen mit anderen Maßnahmen der öffentlichen Hand dürfen nur maximal 80% des haftungsrelevanten Gesamtkreditbetrages besichert werden.
(7) Für die Übernahme der Haftung ist vom begünstigten Unternehmen ein dem Risiko des Bundes angemessenes Haftungsentgelt zu entrichten.
(8) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Richtlinien nähere Bestimmungen über den Nachweis der Voraussetzungen für die Haftungsübernahme, die Bedingungen und Auflagen, die Anwendung der Haftungsquoten, die Risikoklassen und das Entgelt für Haftungen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die
- 1. die Festlegung des Auswahlverfahrens,
- 2. die Festlegung der Auswahl- und Beurteilungskriterien,
- 3. die Ausschöpfung sonstiger Möglichkeiten zur Eigen- und Fremdfinanzierung durch das begünstigte Unternehmen,
- 4. die für Bund und Kreditgeber im Verhältnis der Haftungsquote (Abs. 6) gleichrangige Sicherstellung,
- 5. die Verwendung der durch die Haftungsübernahme erhaltenen Mittel,
- 6. die Bedachtnahme auf die Erhaltung der Arbeitsplätze,
- 7. das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Bundes,
- 8. die Angemessenheit der Vergütung von Organen, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen,
- 9. die Angemessenheit der Gewinnausschüttung an Eigentümer und
- 10. die Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Auflagen
betreffen.
(9) In den Haftungsverträgen sind von § 66 BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte des Bundes gemäß § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 BHG sind jedenfalls vorzusehen.
(10) Die Richtlinien gemäß Abs. 8 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen, in der Eigenart der betreffenden Haftungsübernahmen gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Der Bevollmächtigte des Bundes nach § 5 hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.
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