Art. 1 § 4 UeberweisungsG

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1999

§ 4

(1) Der Auftragnehmer hat den Überweisungsauftrag fristgerecht auszuführen. Wurde in einem Überweisungsauftragsvertrag keine andere Ausführungsfrist vereinbart, hat die Überweisung so rechtzeitig zu erfolgen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens am fünften Bankarbeitstag, der dem Bankarbeitstag, an dem der Auftragnehmer den Auftrag angenommen hat und sämtliche vom Auftraggeber zu erfüllenden Bedingungen hinsichtlich finanzieller Deckung und der für die Ausführung erforderlichen Angaben erfüllt sind, folgt, dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht.

(2) Der Auftragnehmer und allfällige Subauftragnehmer sind nicht berechtigt, vom Überweisungsbetrag Teilbeträge zur Abdeckung von Entgelten und Kosten einzubehalten. Der Auftraggeber kann allerdings ausdrücklich verfügen, daß bestimmte Teilbeträge des Überweisungsbetrages für Entgelt- und Kostenzwecke vom Empfängerinstitut für Rechnung des Begünstigten zu verwenden sind.

(3) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug vorgenommen, hat der Auftragnehmer dem Begünstigten auf Weisung des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen, es sei denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, daß der Betrag ihm selbst gutgeschrieben werden soll.

(4) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug durch einen Subauftragnehmer vorgenommen, hat dieser dem Auftragnehmer oder, wenn dieser entsprechende Weisung erteilt, dem Begünstigten den abgezogenen Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)