Art. 1 § 4 REACH-DG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Vollziehung

§ 4

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der REACH-Verordnung sowie der zu dieser Verordnung (EG) ergangenen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung der REACH-Verordnung in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

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