Art. 1 § 4 OzonG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Luftgüteberichte

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.

(2) Der Landeshauptmann hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Meßstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der von den Landeshauptmännern zu verlautbarenden täglichen Berichte sowie über Art und Zeitpunkt ihrer Verlautbarung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12135799

alte Dokumentnummer

N8199220348J

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