Luftgüteberichte
§ 4.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.
(2) Der Landeshauptmann hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Meßstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der von den Landeshauptmännern zu verlautbarenden täglichen Berichte sowie über Art und Zeitpunkt ihrer Verlautbarung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR12135799
alte Dokumentnummer
N8199220348J
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