Art. 1 § 4 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 4

§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und

Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks

Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu

beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung

Bedacht zu nehmen.

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