§ 4
§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und
Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks
Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu
beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung
Bedacht zu nehmen.
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