§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
- 1. Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
- 2. Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
- a) hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
- b) hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
- c) hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
- d) hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
- e) hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
- f) hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
- g) hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
- h) hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
- i) hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
- a) hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
- b) hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
- c) hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
- d) hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
- e) hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
in Kraft.
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
- 2. die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
- 3. die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
- 4. die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
10008944
Dokumentnummer
NOR40164672
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)