Art. 1 § 4 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Meßkonzept

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);
  2. 2. Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
  3. 3. Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
  4. 4. Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
  5. 5. die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
  6. 6. Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
  7. 7. Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
  8. 8. nähere Vorschriften über
  1. a) den Betrieb der Meßstellen,
  2. b) die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
  3. c) die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
  1. 9. Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
  2. 10. Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
  3. 11. Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);
  4. 12. Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).

Schlagworte

Tagesbericht, Monatsbericht

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140701

alte Dokumentnummer

N8199711452I

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