Informationsrechte und Entgelt
§ 4
In Vereinbarungen gemäß § 1 sind insbesondere Berichtspflichten der Gesellschaft, Informationsrechte des Bundes sowie ein angemessenes Haftungsentgelt vorzusehen, Sicherheiten können vereinbart werden. In diesen Vereinbarungen sind von § 66 BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 1 BHG sind jedenfalls vorzusehen.
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