Pflichten des Bundes
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich,
- 1. einen bei der Flugeinsatzstelle Wien des Bundesministeriums für Inneres für Flüge zur Unterstützung von Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen stationierten Hubschrauber, der als Rettungshubschrauber ausgestattet ist, für Einsätze nach § 2 Z 1 und 2 zu verwenden;
- 2. einen Hubschrauber erforderlichenfalls auch für Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe einzusetzen;
- 3. den Hubschraubereinsatz zu organisieren, die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 2 bis 4 zu erfassen, den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen und alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen;
- 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
- 5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 4, insbesondere für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10001047
Dokumentnummer
NOR12013071
alte Dokumentnummer
N1199010544H
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