Pflichten des Bundes
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich,
- 1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen und zu betreiben, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 4 zu erfassen hat;
- 2. einen für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
- 3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
- 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
- 5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000871
Dokumentnummer
NOR12011575
alte Dokumentnummer
N1198613566R
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