Art. 1 § 4 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1986

Pflichten des Bundes

§ 4.

Der Bund verpflichtet sich,

  1. 1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen und zu betreiben, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 4 zu erfassen hat;
  2. 2. einen für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
  3. 3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
  4. 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
  5. 5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000871

Dokumentnummer

NOR12011575

alte Dokumentnummer

N1198613566R

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