Pflichten des Bundes
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich,
- 1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen, den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren hat;
- 2. einen Rettungshubschrauber im Raume Graz und einen Rettungshubschrauber im Raume Aigen/Ennstal bereitzustellen, diese zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
- 3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
- 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
- 5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000794
Dokumentnummer
NOR12011039
alte Dokumentnummer
N1198511476P
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