Art. 1 § 4 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1984

Pflichten des Bundes

§ 4.

Der Bund verpflichtet sich,

  1. 1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die die Anforderungen für Aufgaben gem. § 2 Z 4 zu erfassen, den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren hat;
  2. 2. einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
  3. 3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
  4. 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und nach Kostenträgern aufzuschlüsseln;
  5. 5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000776

Dokumentnummer

NOR12010824

alte Dokumentnummer

N1198413554R

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