Akteneinsicht
§ 4.
(1) Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
(2) In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Abs. 1 nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40076293
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