Art. 1 § 4 FOnV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Akteneinsicht

§ 4.

(1) Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.

(2) In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Abs. 1 nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40076293

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)