Art. 1 § 4 FEKV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1998

§ 4.

Die Kennzeichnung von Funkanlagen gemäß § 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „R zzzz x“, wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage, an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10012780

Dokumentnummer

NOR12158570

alte Dokumentnummer

N9199810612O

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