§ 4.
Die Kennzeichnung von Funkanlagen gemäß § 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „R zzzz x“, wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage, an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10012780
Dokumentnummer
NOR12158570
alte Dokumentnummer
N9199810612O
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