Art. 1 § 4 ETV 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 4

(1) Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

(2) Elektrische Betriebsmittel, die den mit der Elektrotechnikverordnung 1989 - ETV 1989 in Kraft getretenen SNT-Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den bis dahin in Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. Mai 1991 in Verkehr gebracht werden.

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