Art. 1 § 4 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

§ 4.

Das Vereinsgesetz 1951 findet auf Organisationen für die Dauer ihrer Rechtsstellung als Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

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