Art. 1 § 4 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1991

§ 4

§ 4. Die Aktiengesellschaft unterliegt den geltenden kollektivvertraglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Sachgründung (Sacheinlage) für die einbringende Bank gelten. Die Aktiengesellschaft setzt die Dienstverhältnisse mit den im Bausparbetrieb der Bank tätigen Personen unverändert und mit den bestehenden Zusagen fort.

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