1. Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes. 2. Siehe auch Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
§ 4.
Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention).
1. Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses
Gesetzes.
2. Siehe auch
Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059266
alte Dokumentnummer
N4196814426P
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