Art. 1 § 4 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

1. Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes. 2. Siehe auch Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

§ 4.

Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention).

1. Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses

Gesetzes.

2. Siehe auch

Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059266

alte Dokumentnummer

N4196814426P

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