Art. 1 § 4 AE-GG

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1968

§ 4.

Die in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

Schlagworte

Nostrifizierung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Gesetzesnummer

10008227

Dokumentnummer

NOR12095793

alte Dokumentnummer

N6196818376S

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