Art. 1 § 49 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verwaltungsübertretung

§ 49

§ 49. Wer einer der Bestimmungen der §§ 47 und 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

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