Frequenznutzungsplan
§ 48
(1) § 48.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Er kann aus Teilplänen bestehen. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
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