ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987
Abschnitt VIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen
§ 46b.
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Im Falle der Neubemessung von Renten gemäß § 56 und von Familienzuschlägen gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz sind die Renten und Familienzuschläge rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.
(4) Der Anpassung ist vor Anwendung von Ruhensbestimmungen der Rentenbezug (einschließlich des Familienzuschlages) zugrunde zu legen, auf den nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand.
(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(6) Die angepaßten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 5 und 6 ergebenden Versicherungsbeiträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
(8) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12104410
alte Dokumentnummer
N6199010459X
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