Art. 1 § 46a HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

§ 46a.

(1) Hinterbliebenen und blinden Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 46a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.

(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094987

alte Dokumentnummer

N6196410188X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)