Art. 1 § 46 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

§ 46.

Die Vorschriften der §§ 43 bis 45 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

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