Bestehende Deponien
§ 45a.
(1) Betreiber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Deponietechnik einzuhalten:
- 1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;
- b) die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;
- 2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
(2) Der Deponiebetreiber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 30b Abs. 8 zu leisten.
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind dem Landeshauptmann spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen; § 30d Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 20 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung. Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Genehmigung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.
(4) Hat der Deponiebetreiber eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.
(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponiebetreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.
(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Der Landeshauptmann kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Der Landeshauptmann kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die Erfordernisse des § 30b Abs. 4 nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.
(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn
- 1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach § 29 oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde,
- b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,
- c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,
- d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und
- e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder Schließung übernommen hat, oder
- 2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,
- b) der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen wird und
- c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G
41, 42/03-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 2003,
ausgesprochen, dass Abs. 5 letzter Satz und die Wortfolge "durch
Verordnung" in Abs. 7, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2000
verfassungswidrig waren.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011306
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