Kostenrechnung
§ 45
(1) § 45.Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen über die Kostenrechnung zu veröffentlichen.
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