Art. 1 § 45 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

2. Abschnitt

Wahlbewerbung

§ 45. Einbringung und Unterstützung der Kreiswahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am dreißigsten Tage vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein, und zwar in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von je 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Schlagworte

persönliches Wahlrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007146

alte Dokumentnummer

N11970132540

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