Überlassung von Infrastruktur
§ 44
(1) § 44.Überläßt ein Unternehmen gemäß § 43 Abs. 1 seine Infrastruktur oder freie Kapazitäten seiner Infrastruktur einem anderen und erbringt dieser damit einen konzessionspflichtigen Telekommunikationsdienst, so dürfen die der Überlassung zugrundeliegenden Kosten nicht aus den Bereichen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventioniert sein.
(2) Eine Überlassung gemäß Abs. 1 ist vom überlassenden Unternehmen der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Dabei ist auch nachzuweisen, daß die Verpflichtung gemäß Abs. 1 eingehalten wird. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von acht Wochen der Überlassung widersprechen, wenn sie zur Ansicht gelangt, daß eine Quersubventionierung vorliegt.
(3) Bei einem Widerspruch darf die zu überlassende Infrastruktur für Telekommunikationsdienste vorläufig verwendet werden, wenn ein quersubventionsfreier Zustand hergestellt wird.
(4) Der Widerspruch hat auch jene Bedingungen und Auflagen zu enthalten, mit denen die Einhaltung des Quersubventionsverbotes rückwirkend sichergestellt wird, sowie einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen sie nachweislich zu erfüllen sind.
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