§ 44
Zu jeder klinischen Prüfung sind insbesondere folgende Dokumentationen und Unterlagen zu erstellen und für das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bereitzuhalten:
- 1. der Prüfplan,
- 2. das Handbuch des klinischen Prüfers,
- 3. die für die Aufklärung der Versuchspersonen und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter gemäß §51 zu benutzenden Informationen und die Einverständniserklärung,
- 4. die Vorkehrungen zum Versicherungsschutz im Sinne der §§47 und 48,
- 5. die Vereinbarungen zwischen dem Sponsor, Monitor und klinischem Prüfer, die deren Verantwortlichkeiten festlegen,
- 6. die Stellungnahme der Ethikkommission und die Gesichtspunkte, die Gegenstand dieser Stellungnahme waren und
- 7. der Abschlußbericht.
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