Art. 1 § 44 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985

§ 44.

(1) Die Elternrente beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 24). Gebühren nach demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten, so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung verloren, so gebührt nur die für sie günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das einzige Kind verloren haben.

(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (§ 25) der Eltern die gemäß § 46 Abs. 2 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (§ 25) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde zu legen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.

(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 6 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094983

alte Dokumentnummer

N6196410184X

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