Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften
§ 44.
(1) Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 7 gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des Altölgesetzes 1986 in Geltung.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.
(6) Anhängige Genehmigungsverfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135196
alte Dokumentnummer
N8199012148J
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