Art. 1 § 43 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung

§ 43

(1) § 43.Unternehmen, die auf anderen Märkten als dem der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, dürfen die Entgelte für ihre Telekommunikationsdienstleistungen nicht aus den Bereichen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventionieren.

(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, dürfen nicht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienstleistungen untereinander und auch nicht zwischen diesen und anderen Telekommunikationsdienstleistungen quersubventionieren.

(3) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige Trennung ihrer Geschäftstätigkeit im Telekommunikationsbereich von ihren anderen Geschäftsfeldern die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(4) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, haben durch geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige Trennung ihrer Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten der Telekommunikation die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Marktteilnehmers eine Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach §§ 43 und 45 einzuleiten, wenn der begründete Verdacht auf Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung besteht. Sie kann zu diesem Zweck Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher der betroffenen Unternehmen nehmen und die betroffenen Unternehmen auffordern, detaillierte Auskunft über die Kostenzuordnung zu geben.

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