Art. 1 § 43 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 43.

(1) Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Wahleltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Annahme an Kindesstatt, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefelternverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.

(2) Die Elternrente gebührt nur, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Pflegeeltern

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094982

alte Dokumentnummer

N6196410183X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)